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Ab 01.01.2023 besteht ein sogenanntes "Notvertretungsrecht des Ehepartners" in medizinischen Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit. Dies bedeutet, wenn durch eine plötzliche Erkrankung keine eigenen Entscheidungen mehr getroffen werden können, kann der andere Partner die Entscheidung wirksam treffen.

Über Sinn und Unsinn dieser Regelung habe ich in einem früheren Beitrag bereits geschrieben (29.02.2022).

Nun kann es aber auch der ausdrückliche Wille sein, dass dieses Notvertretungsrecht nicht gelten soll. Weil man z.B. unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich von Lebensqualität nach einer schweren Erkrankung ist oder weil man sich gerade getrennt hat oder vielleicht schon länger getrennte Leben führt. Zwar gilt das Notvertretungsrecht dann ausdrücklich nicht mehr, aber es dürfte den behandelnden Arzt überfordern, Feststellungen zu treffen, ob der bewusstlose Patient vielleicht getrennt lebt.

Es gibt deswegen nun die Möglichkeit, das Notvertretungsrecht ausdrücklich auszuschließen und dies im Zentralen Vorsorgeregister vermerken zu lassen.

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