Der Teufel steckt im Detail

Es gibt Testamente, da stehen einem die Haare zu Berge!

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden. Eine ältere Dame hatte auf einem der üblichen Notizzettel folgendes geschrieben: „Wenn sich für mich A. (Vorname und Nachname, geb.,,) einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe. A. (Unterschrift mit Vor – und Nachname)“

 

Was sie damit im Sinn hatte, ist schon klar, aber erbrechtlich eine schlichte Katastrophe.

 

Dieser kleine, handelsübliche Zettel wie er in jedem Haushalt zu finden ist, birgt 4 große juristische Probleme in sich, die deutlich machen, dass es tunlich ist, sich bei der Errichtung eines Testamentes zumindest beraten zu lassen.

Das Gericht hatte sich mit folgenden Fragen zu beschäftigen:

Ist ein Testament wirksam, das auf einen Notizzettel (Briefumschlag, Rückseite eines Flyers, in einem Brief etc.) geschrieben wurde? In anderen Worten, ist ein Testament nur wirksam, wenn es ordentlich auf einen Bogen Papier geschrieben wird?

 

Das Gesetz verlangt dies jedenfalls nicht. Privat errichtete Testamente können auf alles geschrieben werden, solange der Erblasser selber geschrieben und unterschrieben hat. Auf einen Notizzettel kann man also durchaus seinen letzten Willen schreiben.

Die Dame hatte aber kein Datum vermerkt. Man wusste also nicht, wann sie es geschrieben hatte.

Eine Datierung ist für die Wirksamkeit eines Testamentes nicht vorgeschrieben. Im Gesetz steht, dass der Tag der Errichtung angegeben werden „soll“. Und soll heißt immer, ist nicht zwingend. Das fehlende Datum macht das Testament also nicht per se unwirksam.

 

Man kommt aber sofort in Teufels Küche, wenn noch ein anderes, datiertes Testament existiert, das etwas anderes sagt. Wenn sich aus dem Notizzettel selber nicht klar ergibt, dass er nach dem datierten Testament geschrieben wurde, gilt nämlich die Regel, dass das mit Datum versehene Testament vorgeht.

 

Wer bei seinen Testamenten kein Ort und Datum darunter schreibt, läuft immer Gefahr, dass es zeitlich nicht eingeordnet werden kann und dann gehen die anderen Testamente vor.

Schließlich stellt sich die Frage, ob jemand wirklich eine letztwillige Verfügung errichten will, wenn er z.B. etwas auf einen gebrauchten Briefumschlag oder wie in dem vorliegenden Fall auf einen kleinen Zettel kritzelt. Der Wille, tatsächlich ein Testament zu errichten, muss nämlich erkennbar sein. Die Dame hatte weder Testament oder letztwillige Verfügung darüber geschrieben, noch das Wort erben verwendet, so dass nicht nur die äußere Form (Notizzettel), sondern auch der Inhalt nicht klar ergeben hat, ob sie tatsächlich ein Testament schreiben wollte.

Und schließlich der größte Missgrif: sie hatte keine konkrete Person als Erben benannt. Grundsätzlich geht kein Weg daran vorbei, man muss Ross und Reiter benennen, also klar sagen, wer der Erbe sein soll. 

Ausnahmsweise kann ein Erblasser auch einem Dritten dieses Bestimmungsrecht überlassen. Aber nur, wenn er selber ganz klar gesagt hat, nach welchen konkreten Kriterien der Dritte dann den Erben bestimmen soll.

 

Und auch um diese Klippe kam das Testament nicht herum, denn praktisch jedermann hatte sie nicht ins Heim gesteckt. Und was sie unter aufpassen verstanden hat, war auch nicht klar.

 

 

Das Testament war also den Notizzettel nicht wert, auf den es geschrieben worden war.