Vom Regen in die Traufe

Die Betroffene erlitt 2004 einen Schlaganfall, der sie schwer in Mitleidenschaft zog. Im Jahr darauf trat auch noch ein Herz-Kreislauf-Stillstand ein. Seitdem befand sie sich in einem Wachkoma.

Nach einiger Zeit bestellte das Amtsgericht den Ehemann und den Sohn zu ihren Betreuern, die sich nicht einig waren, ob eine bestehende Patientenverfügung (PV) befolgt werden sollte, wonach lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben, sprich eingestellt, werden sollten. Die Frau hatte in ihrer Verfügung konkret bestimmt, „wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, sollen keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden“.

6 Jahre nach dem Schlaganfall beantragte der Sohn, dass die Genehmigung erteilt wird, die lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen.

Hierüber stritten Sohn und Ehemann vor Gericht, bis der Bundesgerichtshof Ende 2018 entschied, dass diese Genehmigung nicht erforderlich sei, wenn eine konkrete PV vorläge (BGH XII ZB 107/18 v. 13.12.2018).

Diese Entscheidung gibt den Beteiligten des konkreten Falls eher Steine als Brot, denn Ehemann und Sohn waren sich ja gerade nicht einig und haben deswegen das Amtsgericht angerufen. Nun bleibt abzuwarten, ob einer einlenkt oder das Amtsgericht wieder angerufen wird, um einem der beiden die Entscheidungsbefugnis zu übertragen.

Unabhängig davon macht die Entscheidung aber deutlich, wie wichtig es ist, nicht formularmäßig eine PV anzukreuzen, sondern sich konkret Gedanken über Leben und Sterben zu machen und deutlich zu beschreiben, in welcher Situation welche Maßnahmen erwünscht bzw. eben nicht erwünscht sind. Sprechen Sie auch mit demjenigen, der die PV letztendlich für Sie umsetzen soll, damit dieser sich auf Ihren Willen und nicht auf seine eigenen Gefühle konzentrieren kann.

 

Lassen Sie sich bei der Formulierung helfen, damit eine möglichst klare PV geschrieben wird. Sie werden nicht jede Situation vorhersehen und vorsorgen können. Das ist ausgeschlossen. Sie können aber Ihren Willen äußern für Situationen, die Sie evtl. schon erlebt haben und in die Sie selbst möglichst nicht kommen wollen.