Populäre Irrtümer im Familienrecht

„Das gehört doch uns beiden...“

Nur, wenn Sie es auch gemeinsam gekauft haben. Man heiratet kein Vermögen und man heiratet keine Schulden. Beides muss man selber machen. Deswegen fallen manche aus allen Wolken, wenn anlässlich der Trennung die Konten und Geldanlagen korrekt zugeordnet werden. 

Das heißt nicht, dass Sie rechtlos sind. Aber es bedeutet auf jeden Fall, dass Sie nicht selber über z.B. einen Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung verfügen können, wenn der Vertrag nicht auch auf Sie läuft. Und Sie können auch nicht die Hälfte eines Sparvertrages verlangen, wenn Sie nicht im Vertrag genannt sind.

„Eltern haften für Ihre Kinder...“

Der Klassiker und als solcher einfach nicht auszurotten.

Eltern haften nur dann für Schäden, die ihr Kind verursacht hat, wenn sie selber ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Was von ihnen verlangt werden kann, um ihr Kind richtig zu beaufsichtigen, richtet sich nach dem jeweiligen Kind.

Es kommt also nicht nur auf das Alter des Kindes an, sondern auch auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten. Ein Kind, das ziemlich sorglos durch die Welt geht, muss eben sorgfältiger beaufsichtigt werden, als eines, das vielleicht etwas ängstlicher, aber dafür auch viel aufmerksamer ist.

Entscheidend ist eben der Einzelfall und kein Schild, das irgendwo hingehängt wurde.

„Wir wollen nur einen Anwalt....“

Ein oft gehörter Satz, meist in der Kombination mit ...“weil wir uns gar nicht streiten“. Das ist schon mal eine gute Voraussetzung, um die Trennung möglichst einfach abzuwickeln.

Ändert aber nichts daran, dass ein Rechtsanwalt immer Parteivertreter ist und deswegen auch nur einen der Beteiligten vertreten kann. Dessen Interessen hat er immer im Blick und er berät seinen Mandanten darüber, was für ihn vorteilhaft oder nachteilig ist. Wie der Mandant sich letztendlich entscheidet, ist ihm überlassen. Wichtig ist, dass er sich in Kenntnis seiner Rechte und Pflichten entscheidet.

Den Eheleuten ist es aber unbenommen, die Kosten eines weiteren Anwaltes einzusparen, wenn außer der Scheidung nichts weiteres mehr geregelt werden muss. Sie können unter sich absprechen, dass der Andere sich zur Hälfte an den Anwalts – und Gerichtskosten beteiligt. Diese interne Absprache führt aber nicht dazu, dass der beauftragte Rechtsanwalt nun beide vertritt. Er ist nur von einem Ehegatten beauftragt und er bleibt auch nur dessen Parteivertreter.

„Wenn er/sie Schulden macht, dann muss ich die auch noch bezahlen...“

Nur wenn diese Schulden im Rahmen der sogenannten „Schlüsselgewalt“ und während des Zusammenlebens gemacht worden sind. Das betrifft auch nur Geschäfte des täglichen Lebens. Wenn z.B. die nicht erwerbstätige Ehefrau den Elektriker beauftragt, die Waschmaschine zu reparieren, dann verpflichtet sie auch gleichzeitig den Ehemann, die Kosten der Reparatur zu bezahlen. Der Elektriker kann sich also an den Ehemann halten und von ihm die Begleichung der Rechnung verlangen.

Sobald die Eheleute getrennt sind, greift diese „Schlüsselgewalt“ nicht mehr ein.

 

Sie greift außerdem nicht ein, wenn erkennbar nicht Geschäfte des täglichen Lebens betroffen sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Ehemann selbständig ist und Kredite für sein Unternehmen aufnimmt.

„... wer im Kfzbrief steht, dem gehört das Auto...“

Eben nicht. Weder der Kfzschein noch der Brief sagen irgendetwas über das Eigentum aus. Der Schein bestätigt lediglich, dass das Auto ordnungsgemäß zugelassen wurde. Der Brief bescheinigt, dass das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis hat und im Verkehr geführt werden darf.

 

Das Eigentum am Fahrzeug wird allein durch den Kaufvertrag oder die Schenkungsurkunde bewiesen.

„... er/sie kann unseren Hausrat behalten, wenn er/sie mir Summe X zahlt...“

Das kann man vereinbaren, aber man hat keinen Rechtsanspruch auf eine Abschlagszahlung.

Grundsätzlich ist bei einer Trennung der gemeinsame Hausrat angemessen aufzuteilen, so dass jeder einen Teil für seinen neuen Haushalt erhält. Soweit ein Gegenstand nur einmal vorhanden ist, bekommt der Andere eben einen anderen Gegenstand. Es muss bei der Aufteilung nur beachtet werden, dass beide in etwa wertmäßig gleich da stehen.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Hausrat quasi nur aus einem wertvollen Gegenstand besteht und dieser nicht geteilt werden kann. Dann steht dem Anderen ein Ausgleich zu.