Digitaler Nachlass

Als Entscheidung zum digitalen Nachlass ging das Urteil des Bundesgerichtshof (Az: BGH III ZR 183/17) durch die Presse. Kernaussage der höchstrichterlichen Entscheidung ist, dass der Erbe Zugriff auf das Facebookkonto des Verstorbenen hat. Er darf damit, wie der ursprüngliche Inhaber, Inhalte löschen, verändern oder gleich das gesamte Konto löschen lassen.

Damit hat der BGH eine Selbstverständlichkeit im deutschen Zivilrecht bestätigt. Nämlich, dass der Erbe mit allen Rechte und Pflichten in die Lebensstellung des Erblassers eintritt.

Facebook hatte dies bestritten und sich auf seine eigenen Vertragsregeln berufen.  Dies hat der BGH aber nicht gelten lassen und insbesondere die Funktion "Gedenkzustand", die Facebook eigenmächtig vergibt, als unzulässig erklärt.

Auch wenn diese Entscheidung unter dem Stichwort "Digitaler Nachlass" besprochen wird, ist es jedoch keine reine erbrechtliche Entscheidung. Vielmehr hat der III. Senat des BGH entschieden, der sich u.a. mit Dienstleistungsverträgen beschäftigt. Somit ist es mehr ein weiteres Urteil in dem Dickicht der Vertragsbeziehungen im Internet.

Eine Veränderung bei der Bewertung des Nachlasses ergibt sich daraus nicht. Wesentlich interessanter ist die - noch nicht entschiedene Frage - nach der Werthaltigkeit von z.B. digitalen Musiksammlungen u.ä.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf&nr=86032