• Brauche ich überhaupt ein Testament?

Sie stehen völlig allein auf der Welt? Sie haben auch überhaupt kein Vermögen oder sind sich sehr sicher, dass Sie es bis zum letzten Lebenstag verbaucht haben werden? Dann brauchen Sie natürlich kein Testament.

Sie sind aber verheiratet und/oder haben Kinder? Sie leben in einer "Patchworkfamilie"? Sie haben ein behindertes oder hochverschuldetes Kind? Sie möchten ihren Enkelkindern etwas zukommen lassen? Sie möchten Ihr Unternehmen in Ihrem Sinne fortgeführt wissen? Sie möchten schon zu Lebzeiten Ihren Nachlass regeln und auf Ihre Kinder übertragen? Sie haben feste Vorstellungen, wie Ihre Beerdigung sein sollte?

Dann brauchen Sie dringend Beratung, damit Sie eine letztwillige Verfügung erstellen, die das sichert, was Ihr Wunsch ist.  Nur wenn Sie ein Testament fertigen oder auch einen Erbvertrag mit ihren Erben abschließen, können Sie dies erreichen.

Ansonsten überlassen Sie es dem Zufall - sprich der gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich vom 'Versilbern" des Nachlasses und Aufteilung unter den Erben ausgeht.

  • Wie erfahre ich, ob ich Erbe geworden bin?

Vom Nachlassgericht nur, wenn ein Testament gefertigt wurde, in dem Sie namentlich benannt wurden oder von dem Sie als gesetzlicher Erbe betroffen sind. Ansonsten müssen Sie selber nachfragen, wenn Sie von einem Todesfall in der Familie Kenntnis haben.

Forschen Sie nach, ob es nähere Verwandte gibt, die Sie als entfernteren Verwandten zunächst einmal ausschließen. Erst wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen Sie als Erbe in Betracht.

Fragen Sie gegebenenfalls beim Nachlassgericht an, ob nähere Verwandte die Erbschaft ausgeschlagen haben.

  • Welche Rechte habe ich als Pflichtteilsberechtigter?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Erben. Damit Sie diesen durchsetzen können, muss der Erbe Ihnen Auskunft über den Nachlass und seinen Wert erteilen. Er muss Ihnen schriftlich darlegen, aus was das Vermögen des Nachlasses besteht und was an Verbindlichkeiten zu zahlen ist.

Sie haben auch das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erhalten und bei der Erstellung des Verzeichnis anwesend zu sein.

Außerdem können Sie Auskunft darüber verlangen, welche Schenkungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren gemacht hat, die keine Anstandsschenkungen waren oder das übliche Maß an Gelegenheitsgeschenken überschritten haben.

  • Kann ich Verwandte enterben?

Ja, aber ...

Dass Ihre Kinder einen Lebenstil führen, der Ihnen so gar nicht passt oder Sie sogar beleidigen oder beschimpfen, ist Anlass, darüber nachzudenken, ihnen nur den Pflichtteil zukommen zu lassen. Indem Sie einen Anderen als Ihren Erben bestimmen, haben Sie sichergestellt, dass derjenige nur den Pflichtteil, d.h. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bekommt und das auch nur in Geld. Dies ist bereits eine Enterbung.

Regelmäßig steckt aber der Wunsch dahinter, dass derjenige überhaupt nichts bekommt. Das ist sehr schwierig. Das Gesetz sieht dies nur ausnahmsweise vor, wenn derjenige

  • dem Erblasser oder einen Kreis sehr naher Angehöriger nach dem Leben getrachtet hat,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat,
  • eine gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und deshalb die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Das sind hohe Hürden, die sehr selten genommen werden können.

  • Kann ich meine(n) Lebensgefährtin/ en als Erbe einsetzen?

Sie können als Erben wählen, wen immer Sie wollen. Das muss nicht automatisch ein Angehöriger oder die Kinder sein. Das kann derjenige sein, mit dem Sie seit Jahren ohne Trauschein zusammenleben genauso wie ein guter Freund oder die beste Freundin.

Was Sie aber beachten sollten, ist, dass der /die Lebensgefährte/in vom Steuerrecht als Fremder betrachtet wird. Derjenige hat den geringsten Freibetrag (derzeit 20.000 €) und die höchste Steuerlast (derzeit mind. 30%).

Wenn Ihr Vermögen diesen Betrag nicht überschreitet, haben Sie kein Problem. Ist jedoch mehr oder deutlich mehr vorhanden, dann sollte man sich über Alternativen beraten lassen.