• … die Grundsicherung?

Grundsicherung ist keine zusätzliche Rente, sondern eine Form der Sozialhilfe für Bezieher von Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die zu gering sind. Ob in Ihrem Fall Grundsicherung zu bezahlen ist, prüft das örtlich zuständige Sozialamt.

Wichtig ist, dass die Kinder bei der Grundsicherung nicht mit herangezogen werden, es sei denn, sie verdienen über 100.000 € pro Jahr. Der geschiedene bzw. getrenntlebende Ehegatte ist dagegen nicht geschützt. Seine Unterhaltspflicht geht dem Anspruch auf Grundsicherung vor.

  • … ein Sozialhilferegress?

Sozialhilfe ist bis auf wenige Ausnahmen nachrangig. D.h. bevor Sozialhilfe gezahlt wird, müssen erst alle anderen Ressourcen wie eigenes Vermögen oder auch Unterhaltsansprüche ausgeschöpft worden sein. Erst dann wird Sozialhilfe bezahlt.

Das Sozialamt darf aber nicht endlos abwarten, sondern muss bei akuter Bedürftigkeit, wie z.B. Aufnahme in ein Pflegeheim, gleich eintreten. Oder es ist eine Immobilie da, die erst später verwertet werden kann. Diese Vorleistung holt es sich zurück über den sogenannten Sozialhilferegress, bei dem geprüft wird, wer sich in welcher Höhe an diesen Vorleistungen beteiligen muss.

  • … der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Teil des Einkommens, der Ihnen nach allen Abzügen für das tägliche Leben verbleiben muss. Je stärker der Unterhaltsanspruch desto geringer der Selbstbehalt.

Wie sich der Selbstbehalt beim Elternunterhalt weiter entwickeln wird, ist gerade im Hinblick auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz spannend.

  • … die Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche dar, sollten Sie aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten ohne Betreuung zu regeln.

Sie können in dieser Verfügung erklären, wer Betreuer oder auch, wer nicht Betreuer werden soll. Sie können darin festlegen, welche Gewohnheiten oder Wünsche respektiert werden sollen. Ob Sie solange wie möglich Zuhause gepflegt werden wollen und welches Pflegeheim Sie z.B. bevorzugen oder in welches Sie auf gar keinen Fall wollen.

An diese Verfügung ist der Betreuer gebunden, solange sie Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft oder Sie diese erkennbar selber nicht mehr wollen. Sie nehmen mit einer Betreuungsverfügung also Einfluss auf eine möglicherweise später notwendige Betreuung.