• Brauche ich eine Patientenverfügung?

Ich wünsche Ihnen, dass Sie nie eine brauchen. Denn das bedeutet, dass Sie niemals in eine unerträgliche oder sogar aussichtslose Lage gekommen sind, in der Ihre Angehörigen Ihren Willen zu sterben umsetzen mussten, weil Sie dazu nicht mehr in der Lage waren. Falls aber doch, dann kann es gut sein, eine zu haben.

Mit einer Patientenverfügung legen Sie Ihren Willen dar, in welchem Stadium einer Krankheit oder im Sterbeprozess Sie welche Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe noch wünschen oder nicht. Sie können nicht nur bestimmen, wann Sie z.B. nicht mehr künstlich ernährt werden wollen. Sie können aber auch bestimmen, dass alle lebensverlängernden Maßnahmen ausgeschöpft werden sollen.

Mit einer Patientenverfügung nehmen Sie also Einfluss auf eine erst zukünftig eintretende ärztliche Behandlung.

Eine solche Verfügung sollten Sie niemals mit einem Formular aus dem Internet erledigen. Mit diesen Formblättern wird Ihr individueller Wille nicht wiedergegeben. Sie können lediglich als Anregung dienen.

Bevor Sie eine Patientenverfügung schreiben, sollten Sie sich also intensiv mit Krankheit und Sterben auseinandersetzen. Denken Sie darüber nach, was Sie ängstigt und was Sie auf jeden Fall vermeiden wollen. Entscheiden Sie, ob es für Sie das Richtige ist, Einfluss zu nehmen oder ob Sie den Dingen Ihren freien Lauf lassen wollen. Auch das kann für Sie die richtige Entscheidung sein.

Nutzen Sie meine "Checkliste Patientenverfügung" als Anregung, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Gewinnen Sie mehr Klarheit, was Ihnen Sorgen macht und was Sie akzeptieren können. Die Checkliste ist nur als Hilfsmittel gedacht und ersetzt keine Patientenverfügung.

Und sprechen Sie mit demjenigen, der Ihren Willen umsetzen soll. Bedenken Sie, welche Verantwortung Sie ihm im Zweifel übertragen und fragen Sie nach, ob er dies mittragen will. Bedenken Sie auch, wie belastend Ihr Leiden für Ihre Kinder sein könnte. Viele wollen nicht die Verantwortung für den letzten Schritt übernehmen. Daraus ist ihnen auch kein Vorwurf zu machen. Mein Rat: Sprechen Sie offen mit allen Beteiligten darüber.

  • Muss ich Unterhalt für meine Eltern zahlen?

Verwandtschaft verpflichtet. Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern, aber auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Von den Verwandten kann man sich eben nicht scheiden lassen.

 

Erfahrungsgemäß machen Eltern von sich aus jedoch selten einen Anspruch gegen die Kinder geltend. Lieber schränken sie sich ein, bis die Rente irgendwie reicht.

Werden sie jedoch pflegebedürftig, machen die Sozialämter den Anspruch selbständig geltend. Sie zahlen zunächst die Differenz zwischen dem Renteneinkommen und den Kosten der Pflegeeinrichtung. Ziehen dann aber die Kinder mit heran, um einen Teil der Kosten über den Unterhaltsanspruch abwälzen zu können.

Zum 01.01.2020 ist das sogenannte "Angehörigen-Entlastungsgesetz" in Kraft treten. Dann gehen Unterhaltsansprüche gegen Kinder nur noch dann auf das Sozialamt über, wenn das unterhaltspflichtige Kind mehr als 100.000 € brutto verdient.

Das Sozialamt darf von dem Kind nur noch dann eine Auskunft über die Höhe des Einkommens verlangen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass dieses Einkommen gegeben ist. Eine allgemeine Auskunftspflicht, wie bisher, wird es nicht mehr geben.

 

Bis sich hier eine Routine eingespielt hat, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen, wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten.

  • Was ist eine Betreuung?

Eine Betreuung hat nichts mit dem Begriff „Entmündigung“ zu tun. Es ist vielmehr eine gerichtlich angeordnete Unterstützung in genau festgelegten Angelegenheiten.

Menschen, die auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Geschäfte selber zu besorgen, bekommen vom Gericht einen Betreuer an die Seite gestellt. Dieser darf auch nur in den Gebieten unterstützen, die das Amtsgericht in dem Betreuungsbeschluss benannt hat. Das können z.B. Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge oder auch Vermögensangelegenheiten sein. Es können aber auch mehrere Angelegenheiten kombiniert werden.

Wichtig ist, dass der Betreute trotzdem immer noch geschäftsfähig ist und seine Angelegenheiten auch selbst wahrnehmen kann.  So kann er z.B. trotz Einrichtung einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten Geld abheben und auch für sich ausgeben.
Der Betreuer hat nur dann die ausschließliche Verfügungsgewalt, wenn das Amtsgericht einen sogenannten „Einwilligungsvorbehalt“ beschlossen hat.

Liegt ein Fall für eine Betreuung vor, dann greifen die Amtsgerichte gern auf Kinder oder Verwandte zurück. Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Angehörigen müssen regelmäßig dem Amtsgericht berichten.

Findet sich kein naher Angehöriger bereit, muss ein Berufsbetreuer ernannt werden, dessen Tätigkeit natürlich zu vergüten ist. Doch auch der Berufsbetreuer muss dem Amtsgericht berichten und bei besonderen Angelegenheiten auch die Zustimmung von dort einholen.

Mein Rat: Vergewissern Sie sich, ob eine Vollmacht vielleicht schon existiert.

  • Welche Vollmachten sind sinnvoll?

Für fast jede Angelegenheit kann auf ein Blatt Papier geschrieben werden, dass die Person X etwas ganz Bestimmtes tun darf. Klassiker ist die Bankvollmacht. Damit darf jemand über das Konto eines anderen verfügen. Er darf Überweisungen tätigen oder Geld abheben.

Etwas Ähnliches ist z.B. die Vollmacht, die erteilt werden muss, wenn man eine höchstpersönliche Sendung für einen anderen abholen  oder wenn man für einen Anderen ein Fahrzeug anmelden will.

Etwas mühsam, dafür recht sicher, weil nichts anderes damit gemacht werden kann. Vor Mißbrauch ist man aber trotzdem nicht geschützt!

Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht in Wartestellung. Sie ist gedacht für den Fall, dass jemand plötzlich so schwer erkrankt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann. Jeder kann selbst bestimmen, für was man wem eine Vollmacht erteilt. Z.B. für Bankgeschäfte und Behördengänge oder Unterbringung in einer angemessenen Pflegeeinrichtung und Auflösung eines bestehenden Mietverhältnisses. Aber auch Durchsetzung einer Patientenverfügung. Es kann auch mehreren Personen eine Vollmacht erteilt werden, die dann entweder einzeln oder nur gemeinsam handeln können. Hier gibt es viele Varianten, so dass man für jede individuelle Situation auch eine passende Lösung findet.

Die notarielle Generalvollmacht ist die umfassendste Vollmacht, da sie nahezu unbegrenzte Möglichkeiten eröffnet. Mit ihr kann z.B. auch Eigentum veräußert werden. Deswegen sollte diese Vollmacht gut überlegt sein. Der Vollmachtgeber sollte größtes Vertrauen in die Integrität desjenigen haben, dem er die Vollmacht erteilt.

Welche Vollmacht also die Richtige ist, hängt vom Einzelfall ab. Je selbständiger die älteren Menschen noch sind desto sinnvoller ist eine einfache Vollmacht für eine bestimmte Angelegenheit.

Zeichnet sich ein erhöhter Pflegebedarf ab, dann sollte über eine Vorsorgevollmacht nachgedacht werden. Mit ihr können vertrauenswürdige Personen den älteren Menschen gut bei der Bewältigung ihres täglichen Lebens helfen. Und wenn die Frage des Umzugs in ein Pflegeheim ansteht, dann können auch diese Dinge mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht erledigt werden.

Eine Generalvollmacht kann z.B. bei einer jungen Familie sinnvoll sein.
Wenn dem Ehemann als Alleinverdiener etwas zustößt, dann kann die Finanzierung des Eigenheims problematisch werden. Ohne Zustimmung des Ehemanns kann die Ehefrau aber weder umschulden und so die Raten verringern oder gar das Haus verkaufen, weil es nicht mehr zu finanzieren ist.
Ohne eine Generalvollmacht müsste für den Ehemann evtl. ein Betreuer bestellt werden. Der Betreuer muss der Umschuldung oder Veräußerung zustimmen und gegebenenfalls muss auch das Betreuungsgericht zustimmen. Das dauert und in der Zwischenzeit wird die wirtschaftliche Situation für die Ehefrau immer prekärer.

Mein Rat: Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit für Ihre persönliche Situation die richtige Vollmacht erteilt wird.

  • Ich habe eine Patientenverfügung, aber habe keine Vorsorgevollmacht erteilt

Wenn Sie niemanden als Bevollmächtigten ernennen möchten, dann ist die Patientenverfügung trotzdem wirksam. Das Amtsgericht wird einen Betreuer für Sie bestellen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu handeln. Dieser Betreuer muss dann Ihre Patientenverfügung umsetzen.

Bedenken Sie aber, dass dies wahrscheinlich eine Person sein wird, die Sie und Ihre Einstellung zu Leben und Sterben nicht kennen wird. Sie kennt nicht Ihre Wertevorstellung und weiß nicht, was für Sie in einer konkreten Situation noch lebenswert ist und was nicht.

Mein Rat: Überlegen Sie, ob es nicht doch jemand gibt, den Sie ins Vertrauen ziehen können und mit dem Sie besprechen können, was für Sie lebenswert ist und wann Sie dem natürlichen Sterben lieber seinen Lauf lassen wollen.